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B. HÖFEVERFAHRENSRECHT
11. Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
vom 29. März 1976 (BGBl.I S.885, 1977 I S.288), zuletzt geändert durch
Artikel 7 Nr. 14 des Gesetzes vom 27.Juni 2000 (BGBl.I S.897)
§ 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.Juli 1953 (BGBl.I
S.667), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl.I
S.2954), anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden
höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen
Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn
Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder
von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.
§ 2 Eintragungsgrundsatz
(1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen Vorschriften Hof ist oder
auf Grund einer Erklärung des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Ersuchen
des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.
(2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof
entsprechend.
§ 3 Ersuchensgrundsatz
(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder
Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden
Vermerks (Hofvermerk)
1. von Amts wegen, wenn für die
Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der
Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen
Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist;
2. auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder
Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer
Erklärung des Eigentümers abhängt.
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht
um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden
Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält,
zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks
zu ersuchen.
(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das
Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
§ 3 a [Mitteilung des Wirtschaftswertes]
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer
Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
1. sich von mindestens 5000 Euro auf
weniger als 5000 Euro verringert hat,
2. sich von weniger als 10 000 Euro auf mindestens 10 000 Euro erhöht hat
oder 3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens
einmal jährlich.
§ 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften
(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, dass
eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind
gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung
nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; §1Abs.6
Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.
§ 5 Vermutung
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, dass die Besitzung
die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.
§ 6 Hofvermerk
(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes
eingetragen und lautet:
"Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am . . ."
(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk: "Ehegattenhof gemäß der
Höfeordnung. Eingetragen am..."
(3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf
demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf
den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet
dementsprechend:
"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd.... Bl.. ..
eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung.
Eingetragen am..." (4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem
anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs
folgender Vermerk:
"Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd.... Bl.. .. eingetragene
Miteigentumsanteil. Eingetragen am..."
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
"Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd. . ..
Bl. . .. eingetragenen Hof. Eingetragen am . . ."
einzutragen.
§ 7 Besonderes Grundbuchblatt
(1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf
Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt
einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem
Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
(3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk
nicht mit zu übertragen.
§ 8 Löschungsersuchen von Amts wegen
(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines
Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über
die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und
ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der
Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht
weniger als sechs Wochen betragen.
(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag
auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn
rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im Sinne der
höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.
§ 9 Benachrichtigung
Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung
eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs.3) benachrichtigt das Grundbuchamt den
Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem
Grundstückverkehrsgesetz.
§ 10 Höfeakten
Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des
Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer
besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle
aufzubewahren ist.
§ 11 Feststellungsverfahren
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der
Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege
eines besonderen Feststellungsverfahrens,
a) ob ein Hof im Sinne der
höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat, b) ob ein Hof ein
Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war, c) ob
ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
d) ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
e) ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt, von
wem der Hof stammt,
g) wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
h) über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende
Rechtsverhältnisse. (2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch
die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des
Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten
Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen
Personen zuzustellen.
(3) Jede der in Absatz 2 genannten
Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen.
Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.
§ 12 Abänderung der Entscheidung
(1) Ist im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, so
können diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt haben oder von dem
Verfahren benachrichtigt worden sind (§ 11 Abs.2 und 3), einen neuen Antrag
nicht auf Tatsachen gründen, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht
worden sind oder von ihnen dort hätten geltend gemacht werden können.
(2) Im übrigen kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn ein
berechtigter Grund für die nochmalige Nachprüfung vorliegt. In diesem Fall
sind die an dem früheren Verfahren Beteiligten zuzuziehen und die in § 11
Abs. 2 genannten Personen zu benachrichtigen. Führt die Nachprüfung zu einer
abweichenden Entscheidung, so ist in der ergehenden Entscheidung
gleichzeitig der frühere Beschluss aufzuheben.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung an
gerechnet, ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft, wenn
die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich
weggefallen sind.
§ 13 Zustimmungsverfahren
(1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der
Erblasser, zu einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschließende stellen.
(2) Hat ein Notar die Verfügung beurkundet, so gilt er als ermächtigt, im
Namen eines Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.
(3) Nach dem Tode des Erblassers kann den Antrag jeder stellen, der ein
berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.
§ 14 Beschwerdeberechtigung
Genehmigt das Landwirtschaftsgericht eine Verfügung von Todes wegen, durch
die so viele Grundstücke vom Hof abgetrennt werden, dass er nach den
höferechtlichen Vorschriften seine Eigenschaft als Hof verliert, so ist von
den Hoferbenberechtigten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte
Abkömmling beschwerdeberechtigt. Diesem steht derjenige Abkömmling gleich,
der zulässigerweise durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament als
Hoferbe bestimmt ist.
§ 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren
(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, dass eine
Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der
Zustimmung gleich.
(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden.
Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
§ 16 Übergabeverträge
Für die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§
13 bis 15 sinngemäß.
§ 17 Stundungsverfahren
Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines
Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 53 a des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß
anzuwenden.
§ 18 Kostenfreie Geschäfte
Für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem
Grundstück sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks werden
Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
§ 19 Geschäftswert nach freiem Ermessen
Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung bei a)
Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h, b)
Zustimmungsverfahren (§ 13),
c) Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines
Abfindungsanspruchs (§ 17),
d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des
überlebenden Ehegatten mit Einschluss der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14
der Höfeordnung),
e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder
Nachlassverbindlichkeiten
(§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),
f) Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung
des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung),
g) Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden
Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,
h) sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und
nach § 25.
§ 20 Geschäftswert in anderen Verfahren
Der Geschäftswert bestimmt sich bei
a) Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Wert des
zu übergebenden Hofes,
b) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. l Buchstabe g nach dem Wert des
Hofes nach Abzug der Schulden,
c) Wahlverfahren (§ 9 Abs.2 Satz 1 der Höfeordnung) nach dem Wert des
gewählten Hofes nach Abzug der Schulden,
d) Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung) nach der
Hälfte des Wertes des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach
Abzug der Schulden,
e) Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der Höfeordnung) nach dem Wert
des Hofes nach Abzug der Schulden.
Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs.2 bis 5 der Kostenordnung.
§ 21 Volle Gebühr
Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren, welche betreffen
a) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11 Abs. l Buchstaben a bis f und
h, b) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13,
c) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs in einem
Verfahren nach § 17,
d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des
überlebenden Ehegatten mit Einschluss der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14
der Höfeordnung),
e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder
Nachlassverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),
f) die Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und
Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der
Höfeordnung),
g) die Ausstellung eines Erbscheins.
§ 22 Doppelte Gebühr
Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für a) Feststellungsverfahren
nach § 11 As. 1 Buchstabe g,
b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang
zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs.3 der Höfeordnung,
c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der
Höfeordnung und nach § 25.
§ 23 Viertel Gebühr
Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für
a) das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes,
b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall
des § 9 Abs.2 Satz 1 der Höfeordnung,
c) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs.2 Satz 1 und des § 11
der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten
Gebühr, d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der
Höfeordnung.
§ 24 Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den §§ 21 bis 23 bestimmten
Gebührensätze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das
Doppelte.
§ 25 Anpassungsverfahren
(1) Rechte, die auf Grund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften
entstanden sind, können, falls in der Höfeordnung gleiche oder ähnliche
Rechte nicht vorgesehen sind, auf Antrag eines Beteiligten abgeändert oder
umgewandelt werden, wenn dies zur Vermeidung grober Unbilligkeiten offenbar
erforderlich erscheint; dabei kann das Landwirtschaftsgericht die
Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten auch mit Wirkung gegen Dritte
regeln.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Beteiligten vom Hofeigentümer
verlangen, dass Versorgungsrechte, die auf Grund früherer anerbenrechtlicher
Vorschriften entstanden oder durch Übergabevertrag oder durch sonstige
Vereinbarungen begründet worden sind, in das Grundbuch eingetragen werden.
§ 26 Aufhebung der LVO
Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947
(Verordnungsblatt für die Britische Zone S.157) wird, soweit ihre
Vorschriften nicht bereits außer Kraft getreten sind, aufgehoben.
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